Grafschaft Augsburg

Montag, 5. März 2012


Der Rat von Augsburg verkündet ein neues Gesetz!

Vorgestern wurde im 32. Rat zu Augsburg ein neues Gesetz über die Verhängung außergerichtlicher Strafen verabschiedet. Das Gesetz ermöglicht es dem Gericht von Ausgburg Strafen auszusprechen, welche nicht direkt vom Gerichtshof abgewickelt werden. Dies ermöglicht es beispielsweise Geldstrafen den Raubopfern wieder zukommen zu lassen, anstatt dass diese im Nichts der kaiserlichen Kassen verschwinden.

Für den Rat von Augsburg
Bilbo1 von Sternberg
Freiherr zu Steinach
Wortführer zu Augsburg


Gesetz über die Verhängung außergerichtlicher Strafen

§ 1: Richterliches Ermessen

 Dem Richter steht es frei, nach Rücksprache mit den Beteiligten, ein Urteil zu fällen , welches nicht durch das Gericht selbst vollstreckt wird, sondern außergerichtlich. Ferner steht es dem Richter zu Anordnungen über das Urteil hinaus zu treffen.
 
§2: Richterliche Anordnungen
Zu allen Straftatbeständen kann der Richter zusätzlich anordnen:
a) Entschädigung des Opfers
b) öffentliche Richtigstellung
c) öffentliche Entschuldigung
d) öffentliche Hinrichtung

 §3 außergerichtliches Urteil
Zeigt sich der Angeklagte einsichtig und will ist bereit seinen Schaden wieder weg zu machen kann der Richter ein außergerichtliches Urteil fällen.
Dieses kann bestehen aus :
a) Auspeitschen
b) Anprangern
c) Rückzahlung von erschlichenem Vermögen
d) Zwangsarbeit im Bergwerk ( vom Bergwerkslohn sind 10 Taler pro Tag an die Grafschaftskasse zu zahlen) )
e) Strafbrote ( werden nach der Urteilsverkündung auf den Markt gestellt, in dem Ort wo sich der Verurteilte aufhält, aber nur innerhalb der Grafschaft Augsburg )

§4 Nichtbefolgen von im Prozess ausgesprochenen richterlichen Anordnungen

Wer die, in einem Prozess gegen sich ausgesprochenen richterlichen Anordnungen oder das verhängte außergerichtliche Urteil nicht innerhalb der vom Richter festgelegten Zeit ab Urteilsverkündung erfüllt, wird wegen Störung des öffentlichen Lebens in einem neuerlichen Prozess angeklagt
und kann mit :
 einer Geldstrafe von 20 bis 80 Talern 
 bis zu 4 Tagen Haft.
verurteilt werden .
Diese Strafe befreit nicht von der vorausgegangen richterlichen Anordnung.

§5 Durchführung der Richterlichen Anordnung oder des außergerichtlichen Urteils

Der Richter verhängt normal das Urteil und schreibt dort hinein, die zusätzliche Anordnung oder  verweist auf das außergerichtliche Urteil. Zusätzlich schreibt er hinein, bis wann das Urteil vollstreckt werden muss. Der Staatsanwalt, die Büttel oder der zuständige Bürgermeister bekommen dann den Auftrag das Urteil, bzw. die Anordnungen durchzuführen. Dem Richter wird dann, nach Vollstreckung, Vollzug gemeldet. Dieser Vollzug ist ggf. mit Schriftlichen Beweisen und Zeugenaussagen zu belegen. Bei richterlichen Anordnungen die in der Öffentlichkeit abgeleistet werden müssen sind der jeweilige Bürgermeister, der Richter sowie der Staatsanwalt Zeugen.
Ein Vermerk wird , nach Abschluss, in die Akte geschrieben und geschlossen.



Augsburg, den 03.03. 1460

Im Namen des Rates

Maty von Schenkenbach, Fürst von Calenberg
Regent von Augsburg

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