Grafschaft Augsburg

Mittwoch, 14. Oktober 2009

Buch IV Abschnitt 3 Staatsverbrechen - § 14 – Steuerhinterziehung

(1) Wer seine durch das Dorf erhobene Steuer nicht spätestens 10 Tage nach ergangenem Steuerbescheid bezahlt , macht sich strafbar a) Ausnahmen werden gestattet bei längerem Klosteraufenthalt (2) Verstöße wegen Steuerhinterziehung werden unter dem Oberbegriff „Betrug“ angeklagt. a) Bevor Anklage erhoben werden kann, muss der Bürgermeister mit Fristsetzung von einer Woche den Schuldner anmahnen und die Mahnung dokumentieren. (3) Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe in Höhe der hinterzogenen Steuer zuzüglich einer Geldstrafe in Abhängigkeit des Lebensalters bestraft. (4) Die Geldstrafen gliedern sich wie folgt: a) 40 Taler bei einem Alter bis 3 Monaten b) 70 Taler bei einem Alter von 3 bis 6 Monaten c) 100 Taler bei einem Alter über 6 Monaten Die Strafe reduziert sich auf ein Zehntel der zuzüglichen Geldstrafe, wenn der Steuerschuldner seine Steuerschuld während des Prozesses nachweislich begleicht. Bei Wiederholungstätern setzt sich die Strafe aus der Gesamtsumme der hinterzogenen Steuer und doppelter Geldstrafe zusammen und/oder einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Tagen. Als Wiederholungstäter gilt, wer sich nach einem Schuldspruch erneut nach (1) strafbar macht.

Die Abstimmung endet wie folgt:
10 Stimmen dafür 2 Stimmen wurden nicht abgegeben
Damit wurde das Gesetz für die Steuerhinterziehung angenommen und gilt ab sofort.

beschlossen durch den Rat von Augsburg
gez.Dara von Spinnenfels, Regentin
14.10.1457

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